"Der Aktenvortrag gibt dem Kandidaten Gelegenheit zu zeigen, dass er befähigt ist, nach kurzer Vorbereitung in freier Rede den Inhalt einer Akte darzustellen, einen praktisch brauchbaren Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten und diesen klar und überzeugend zu begründen. Zur Vorbereitung wird dem Kandidaten die Akte eineinhalb Stunden vor Beginn des Vortrages ausgehändigt." Aus den Weisungen für den Kurzvortrag gemäß § 16 Abs. 4 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Zweite Staatsprüfung für Juristen nach dem Staatsvertrag vom 20. April 2005 Der Kurzvortrag oder Aktenvortrag steht am Beginn der mündlichen Prüfung im juristischen Staatsexamen. Gegenstand des Aktenvortrages ist ein gerichtliches oder behördliches Aktenstück. Der Examenskandidat erhält die Akte je nach Bundesland 60 oder 90 Minuten zur Vorbereitung und muß anschliessend in freier Rede in 10 Minuten einen begründeten Entscheidungsvorschlag machen. Der Aktenvortrag (Kurzvortrag) wird gemeinhin als Visitenkarte des Prüflings im mündlichen Examen betrachtet. Lassen Sie sich davon nicht negativ beeindrucken, jede Prüfungskommission ist anders. Das Buch zum Thema (nicht nur, aber auch zum Aktenvortrag):Felser, Das erfolgreiche Rechtsreferendariat, 3. Auflage 2006, Bund-Verlag Links: http://www.rechtsreferendariat.de: Die Seiten zum Rechtsreferendariat http://www.juristenausbildung.de: Informationen rund um Jurastudium, Bachelor, Master, Examen, Juristenausbildungsreform |